§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennisclub Obrigheim/Pfalz. Er hat seinen Sitz in 67283 Obrigheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Tennisclub Obrigheim/Pfalz e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Tennisverband Pfalz e.V. und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Wenn die Mitgliederversammlung die Beiträge um mehr als 25 v.H. erhöht, kann ein davon betroffenes Mitglied seine Mitgliedschaft kündigen, ohne dass eine Beitragspflicht für das Jahr entsteht. Der außerordentliche Austritt muss bis spätestens 14 Tage nach Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung, auf der die Beitragserhöhung beschlossen worden ist, gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden, Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags sowie der zu erbringende Arbeitsleistung und deren jeweilige Fälligkeit und Zahlungsmodalität werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei der Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

Der Vorstand wird bei seinen Aufgaben besonders unterstütz von:
• Dem Kassenwart, der die Finanzgeschäfte des Vereins zu erledigen und nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen hat. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
• Dem Sportwart, der die sportliche Leitung nach Absprache mit dem Vorstand übernimmt.
• Dem Gerätewart, dem die Obhut der vom Verein genutzten Anlagen, Gebäude und Gerätschaften nach Absprache mit dem Vorstand übernimmt. • Dem Vergnügungsausschuss, der Veranstaltung und ähnliches organisiert.


§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden im ersten Jahr für die Zeit von einem Jahr und in den darauffolgenden Jahren für zwei Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmen die beiden anderen Vorstandsmitglieder ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme: Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
• Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
• Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung und/oder öffentlicher Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zu gegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet wurde bzw. im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist es erforderlich, dass mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen Mitgliedern mindestens eine 2/3 Mehrheit dem Antrag zustimmen. Wird die für die Satzungsänderung erforderliche Beteiligung nicht erreicht, so muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann Satzungsänderungen mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Von den Mitgliederversammlungen angenommene Anträge sind wörtlich zu protokollieren.

§ 15 Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden im ersten Jahr für die Zeit von einem Jahr und in den darauffolgenden Jahren für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung seiner Zwecke unmöglich geworden sind. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern gestellt wird. Zur Beschlussfassung über den Antrag zur Auflösung ist eine Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Gründe einzuberufen. Zu dem Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesen müssen mindestens ¾ dem Beschluss zustimmen. Sind in der Versammlung nicht ¾ der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, In der alsdann der Auflösungsbeschluss mit ¾ Mehrheit der Anwesenden gefasst werden kann. Geschieht die, so hat der Vorstand die Liquidation gemäß den Beschlüssen der Auflösungsversammlung durchzuführen.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Obrigheim/Pfalz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Anmeldung der Auflösung

Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anzumelden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Eine Satzungsänderung bedarf eines förmlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung und ist beim Vereinsregister anzumelden.

Die Satzung wurde am 15. Febr. 2004 in der Gründungsversammlung errichtet und am 16. Mai 2004 von der Mitgliederversammlung in Obrigheim/Pfalz in der vorstehenden, geänderten Form beschlossen.